4 von 5 3.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind somit die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es wird eine Staatsgebühr am unteren Gebührenrahmen veranschlagt, da kein vollständiges Beschwerdeverfahren durchgeführt wurde (vgl. § 22 Abs. 1 lit. a Dekret über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendekret, VKD] vom 24. November 1987 [SAR 221.150]). 3.4