Urteil 2C_971/2011 des Bundesgerichts vom 13. April 2012, Erwägung 5). Vorausgesetzt ist, dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht, und nicht um eine andere Problematik, die lediglich einen gewissen Zusammenhang mit Behinderungen hat (Urteil 2C_930/2011 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012, Erwägung 3.2 und 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erwägung 8.2.1). Bei der vorliegend beurteilten Eintretensfrage, ob eine Vorinstanz zur Beschwerdeführung legitimiert ist, geht es inhaltlich nicht um Ansprüche des benachteilungsfreien Zugangs im Grundschulbereich, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht kostenlos ist.