Daran ändert auch Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) nichts, wonach insbesondere Verfahren betreffend Ansprüche um benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung, insbesondere im Grundschulbereich, unentgeltlich sind (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BehiG; Urteil 2C_971/2011 des Bundesgerichts vom 13. April 2012, Erwägung 5).