ungsbedürfnissen [Betreuungsverordnung] vom 8. November 2006 [SAR 428.511]). Aus all diesen Gründen besteht kein eigenes schutzwürdiges Interesse der Schulpflege an der Beschwerdeführung. 1.5 Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 2. … 3. 3.1