Die generelle Aufgabenerfüllung der Schule ist – über den Einzelfall hinaus – nicht tangiert, wenn eine Schülerin integrativ oder separativ beschult wird. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin zu Recht keine finanziellen Interessen an einer separativen Schulung geltend gemacht, da der Gemeinde mit einer Sonderschulzuweisung gegenüber der Beschulung in einer Regelklasse höhere finanzielle Ausgaben entstehen würden (vgl. den Gemeindebeitrag von Fr. 620.– pro Monat und die zu bevorschussenden Elternbeiträge von Fr. 10.– pro Mittag in Tagessonderschulen gemäss § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreu-