Die Schulpflege hat im vorliegenden Fall das kantonale Recht angewandt und der Schulrat des Bezirks als zuständige Beschwerdeinstanz ist zu einem anderen Ergebnis gelangt. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus besteht keine präjudizierende Wirkung, da der Schulungs- und Förderbedarf eines 3 von 5 jeden Kinds, dessen Verhalten und weitere zu berücksichtigende Aspekte im Einzelfall je unterschiedlich sind und somit differenzierte Entscheide erfordern können.