Das Schulrecht ist in Bezug auf die Voraussetzungen zur Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in der Regelklasse beziehungsweise für die Zuweisung in eine Sonderschule abschliessend vom kantonalen Recht geregelt (vgl. §§ 3 und 15 V Schulung und Förderung bei Behinderungen). Es besteht keine kommunale Regelungsbefugnis, da die generellen Voraussetzungen für die Zuweisung in eine Sonderschule vom kantonalen Recht abschliessend vorgegeben sind. Die Schulpflege hat im vorliegenden Fall das kantonale Recht angewandt und der Schulrat des Bezirks als zuständige Beschwerdeinstanz ist zu einem anderen Ergebnis gelangt.