Alleine die Geltendmachung von öffentlichen Interessen genügt nicht; es muss ein behördenspezifisches, eigenes Interesse vorliegen (AGVE 2008 Nr. 104 S. 488 f.). Insbesondere besteht kein schutzwürdiges Interesse der Schulpflege zur Anfechtung eines Einschulungsentscheids an die nächsthöhere Instanz, wenn ihr Entscheid von einer Rechtsmittelinstanz abgeändert wurde (AGVE 1999 Nr. 123 S. 595).