VRG Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 21a N 107 und 113 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Auch nach der kantonalen Rechtsprechung ist eine Schulpflege als Vorinstanz zur Beschwerde nur befugt, wenn sie durch den Entscheid der übergeordneten Instanz in ihrem Selbstverantwortungsbereich berührt ist (AGVE 2008 Nr. 104 S. 488 f.). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Gemeinde als Schulträgerin von einer Anordnung in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht wesentlich betroffen ist (AGVE 1990 S. 491 ff., 1985 S. 604, 1982 S. 595 mit Hinweisen). Alleine die Geltendmachung von öffentlichen Interessen genügt nicht;