Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt eine qualifizierte Betroffenheit des Gemeinwesens in wesentlichen öffentlichen Interessen in einem selber zu regelnden Politikbereich. Der angefochtene Entscheid muss somit über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine präjudizierende Wirkung auf den eigenen Regelungsbereich haben (MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [HRSG.], Kommentar VRG Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 21a N 107 und 113 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).