Dass sie auch allgemeine Rechtsgrundsätze (Vorrang der integrativen Schulung) sowie Entwicklungen in der Rechtsprechung und in der Bildungspolitik (Senkung der Sonderschulquote) im Rahmen der freien Beweiswürdigung der einzelnen Abklärungen berücksichtigte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen und begründet jedenfalls keine Beschwerdelegitimation (vgl. angefochtener Entscheid, Erwägungen 2.3.3, und 2.4.1–2.4.2). Die Vorinstanz gewichtete im Rahmen ihrer Rechtsanwendung die einzelnen Abklärungen anders als die Beschwerdeführerin, was dieser für sich alleine keine Beschwerdebefugnis für einen Weiterzug an eine nächsthöhere Instanz verleiht. 1.4