Zudem hörte sie beide Parteien im Rahmen einer Anhörung auch mündlich an. Dass sie auch allgemeine Rechtsgrundsätze (Vorrang der integrativen Schulung) sowie Entwicklungen in der Rechtsprechung und in der Bildungspolitik (Senkung der Sonderschulquote) im Rahmen der freien Beweiswürdigung der einzelnen Abklärungen berücksichtigte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen und begründet jedenfalls keine Beschwerdelegitimation (vgl. angefochtener Entscheid, Erwägungen 2.3.3, und 2.4.1–2.4.2).