Was die Beschwerdeführerin vorbringt, geht über das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung nicht hinaus. Entgegen ihrer Auffassung berücksichtigte die Vorinstanz die Abklärungen und Stellungnahmen der Lehrpersonen in ihrem Entscheid. Zudem hörte sie beide Parteien im Rahmen einer Anhörung auch mündlich an.