2.1.1 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung). Das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft einer Behörde keine Beschwerdebefugnis, insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht berechtigt, alleine aus diesem Grund Beschwerde zu erheben (BGE 134 II 45 Erwägung 2.2.1). Diese Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG) vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) kann zur Auslegung der fast wortgleichen Bestimmung von § 42 Abs. 1 lit. a VRPG herangezogen werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010 Nr. 50 S. 264).