Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 141 II 161 Erwägung 2.1 und 2.2 ff. mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung). Insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht generell berechtigt, einen Beschwerdeentscheid an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 140 V 321 Erwägung 2.1.1 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung).