Hingegen ergebe sich aus § 17 der Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen [V Schulung und Förderung bei Behinderungen] vom 8. November 2006 [SAR 428.513], dass die Schulpflege auch weitere Abklärungen als jene des Schulpsychologischen Diensts (SPD) bei ihrem Entscheid mitberücksichtigen könne. Da die Vorinstanz diese weiteren Abklärungen in ihrem Entscheid unberücksichtigt lasse, habe die Beschwerdeführerin für künftige Fälle ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob und in welchem Ausmass solche weiteren Abklärungen mitberücksichtigt werden könnten.