Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Voraussetzungen für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in der Regelklasse beziehungsweise in einer Sonderschule zwar abschliessend vom kantonalen Recht geregelt seien. Hingegen ergebe sich aus § 17 der Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen [V Schulung und Förderung bei Behinderungen] vom 8. November 2006 [SAR 428.513], dass die Schulpflege auch weitere Abklärungen als jene des Schulpsychologischen Diensts (SPD) bei ihrem Entscheid mitberücksichtigen könne.