Eine Behörde ist zum einen zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt wird (§ 42 Abs. 1 lit. b Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200]). Die Schulpflege wird nicht spezialgesetzlich zur Beschwerdeerhebung gegen Entscheide des Schulrats des Bezirks legitimiert (vgl. §§ 69 ff. Schulgesetz). Zum anderen kann sich ihre Beschwerdelegitimation aus einem eigenen, schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ergeben (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). 1.2