Gegen diesen Entscheid erhob die Schulpflege der Primarschule Q. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. September 2020 Beschwerde an den Regierungsrat und stellte sinngemäss den Antrag den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und A. auf das Schuljahr 2020/21 hin der HPS Q. zuzuweisen. E. – H. … Erwägungen 1. 1.1 Gegen Entscheide des Schulrats des Bezirks kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden (§ 78 Schulgesetz vom 17. März 1981 [SAR 401.100]). Die innert Frist eingereichte Beschwerde wird von einer Behörde erhoben. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist.