{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-01-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2021-000023_2021-01-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4643", "Checksum": "49f727e57e9cdf8fda051f9d21695917"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB.2021.000023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 13.01.2021 RRB.2021.000023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 13.01.2021 RRB.2021.000023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 13.01.2021 RRB.2021.000023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:18", "Checksum": "fd26a4d9f4f1c2d1ba0164e059e38496", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 13.01.2021 RRB.2021.000023\n\nPROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS\n\nSitzung vom 13. Januar 2021 Versand: 19. Januar 2021\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2021-000023\n\nSchulpflege der Primarschule Q._____; Beschwerde vom 8. September 2020 gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks Q._____ vom 1. Juli 2020 betreffend Übertritt in die\n1. Klasse der Heilpädagogischen Sonderschule in Sachen A._____; Nichteintreten\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA., geboren am tt.mm.jjjj, besuchte im Schuljahr 2019/20 die 2. Klasse des Kindergartens in Q. Gemäss fachpsychologischer Abklärung des Schulpsychologischen Diensts (SPD) vom 9. März 2020\nliegt bei A. eine erhebliche kognitive Beeinträchtigung vor. Der SPD beschrieb den schulischen Förderbedarf.\n\nB.\n\nMit Entscheiden vom 21. April 2020 und 12. Mai 2020 wurde A. auf das Schuljahr 2020/21 hin der\nHeilpädagogischen Sonderschule (HPS) in Q. zugewiesen. Gegen diesen Entscheid führte A., vertreten durch ihre Eltern C., wiederum vertreten durch D., Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 20. Mai\n2020 Beschwerde an den Schulrat des Bezirks Q. und stellte folgende Anträge:\n\n\"1. Die Entscheide der Schulpflege der Primarschule Q. vom 21. April 2020 und vom 12. Mai 2020\nseien aufzuheben und A. sei der 1. Klasse der Regelschule der Primarschule, Schulhaus \"E.\", in\nQ., zuzuweisen.\n\n2. Eventualiter seien die Entscheide der Schulpflege der Primarschule Q. vom 21. April 2020 und\nvom 12. Mai 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der\nnachfolgenden Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\nC.\n\nNach durchgeführtem Schriftenwechsel und einer Anhörung der Parteien fällte der Schulrat des Bezirks Q. am 1. Juli 2020 folgenden Entscheid:\n\n\"1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Entscheide der Beschwerdegegnerin vom 21. April\n2020 und 12. Mai 2020 aufgehoben und der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2020/21 der\nBesuch der 1. Regelklasse der Primarschule Q. (Schulhaus E.) genehmigt.\n\n2. Einem allfälligen Begehren um eine begründete Ausfertigung des Entscheids beziehungsweise\neiner allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\n3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird separat entschieden.\"\nAuf Begehren der Schulpflege der Primarschule Q. vom 14. Juli 2020 wurde die begründete Ausfertigung des Entscheids am 10. August 2020 an die Parteien versandt.\n\nMit separatem Kostenentscheid vom 5. August 2020 (versandt am 20. August 2020) ordnete der\nSchulrat des Bezirks Q. zudem an:\n\n\"1. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.\n\n2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin deren Anwaltskosten in der Höhe von\nFr. 5'500.00 (inkl. MwSt) zu ersetzen.\"\n\nD.\n\nGegen diesen Entscheid erhob die Schulpflege der Primarschule Q. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. September 2020 Beschwerde an den Regierungsrat und stellte sinngemäss\nden Antrag den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und A. auf das Schuljahr 2020/21 hin der\nHPS Q. zuzuweisen.\n\nE. – H.\n\n…\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1\n\nGegen Entscheide des Schulrats des Bezirks kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden (§ 78 Schulgesetz vom 17. März 1981 [SAR 401.100]). Die\ninnert Frist eingereichte Beschwerde wird von einer Behörde erhoben. Es stellt sich die Frage, ob die\nBeschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist.\n\nEine Behörde ist zum einen zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt wird (§ 42 Abs. 1 lit. b Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200]). Die Schulpflege wird nicht spezialgesetzlich zur Beschwerdeerhebung gegen Entscheide des Schulrats des\nBezirks legitimiert (vgl. §§ 69 ff. Schulgesetz). Zum anderen kann sich ihre Beschwerdelegitimation\naus einem eigenen, schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids\nergeben (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG).\n\n1.2\n\nDie Beschwerdeführerin macht in Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation im Wesentlichen geltend,\ndass sich die Vorinstanz mit den Abklärungen und Expertenmeinungen der Kindergartenlehrperson\nsowie der schulischen Heilpädagogin nicht beziehungsweise nur rudimentär auseinandergesetzt\nhabe und sich vielmehr von sozialpolitischen Überlegungen habe leiten lassen.\n\nWeiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Voraussetzungen für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in der Regelklasse beziehungsweise in einer Sonderschule zwar abschliessend vom kantonalen Recht geregelt seien. Hingegen ergebe sich aus\n§ 17 der Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die\nbesonderen Förder- und Stützmassnahmen [V Schulung und Förderung bei Behinderungen] vom\n8. November 2006 [SAR 428.513], dass die Schulpflege auch weitere Abklärungen als jene des\nSchulpsychologischen Diensts (SPD) bei ihrem Entscheid mitberücksichtigen könne. Da die Vorinstanz diese weiteren Abklärungen in ihrem Entscheid unberücksichtigt lasse, habe die Beschwerdeführerin für künftige Fälle ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob und in welchem Ausmass solche weiteren Abklärungen mitberücksichtigt werden könnten.\n\n2 von 5\n1.3\n\n"}