tion des Beschwerdegegners zuzustimmen. Wie bereits ausgeführt haben sich die pflichtigen Personen auch nach § 38 Abs. 2 GesG am Notfalldienst gemäss den vom jeweiligen Berufsverband in ihrer Region beschlossenen Modalitäten zu beteiligen. Es kommt daher nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin selbst festlegt, in welcher Weise sie ihre Notfalldienstpflicht erfüllt. Wie lange die von ihr betriebene lokale Organisationsform bereits in der heutigen Form bestand, ist entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nicht massgebend.