leisteten die Apotheker den Notfalldienst persönlich an ihrem Arbeitsort. Es bestehe keine Möglichkeit, sie zur Abtretung dieser Verpflichtung gegen Entgelt zu zwingen, da eine blosse Kann-Bestimmung vorliege. Der Beschwerdegegner erwidert, die Bestimmungen müssten im Zusammenhang mit den übrigen und mit den rechtlichen Grundlagen ausgelegt werden. Art. 5 des Reglements sehe die Möglichkeit vor, den Notfalldienst an eine überregionale Organisation wie eine zentrale 24- Stunden-Apotheke zu übertragen. Dabei bestehe Ermessen, jedoch nicht für die einzelnen Apotheker, sondern zugunsten der Kommission. Art. 8 gelte nur für den Fall, dass keine solche zentrale Lösung bestehe.