Die Beschwerdeführerin verlangt demgegenüber eventualiter, ihr sei zu gestatten, den Notfalldienst weiterhin wie in den letzten zehn Jahren zu aliquoten Teilen bezogen auf die Anzahl Apotheken im Dienstkreis Baden in enger Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Hintergrunddienst des Bezirks Baden zu erbringen, insgesamt 22 Tage Notfalldienst. Zwar hat der Beschwerdegegner darüber wie vorangehend dargelegt (E. 1.4) nicht formell entschieden und kann die Frage daher auch hier nicht Teil des Streitgegenstands bilden, es rechtfertigt sich jedoch, auch darauf einzugehen, nicht zuletzt um nach Möglichkeit ein weiteres Beschwerdeverfahren vermeiden zu können. 3.2