Einrichtung in einem Nachbarkreis gelegentlich besser erreichbar ist als diejenige im eigenen. Im zitierten Beispiel Full-Reuenthal beispielsweise könnte das die Apotheke Süssbach in Brugg oder die Pelikan-Apotheke in Laufenburg sein. Diese dürfen keine Notfallkunden abweisen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kreis haben, und werden dies auch keineswegs wollen. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang § 16 GesG, der alle in Berufen des Gesundheitswesens tätigen Personen verpflichtet, im Rahmen ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dringenden Fällen Beistand zu leisten.