Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Inhalt des angefochtenen Entscheids war beziehungsweise hätte sein müssen. Es können daher in der Beschwerde keine Begehren gestellt werden, über die zuvor nicht entschieden wurde (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollver- 364 Verwaltungsbehörden 2017