Demnach ist entgegen der im angefochtenen Entscheid erteilten Rechtsmittelbelehrung nicht das Departement, sondern der Regierungsrat für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 14 Abs. 1 DelV obliegt die Instruktion gleichwohl dem Departement Gesundheit und Soziales. … 1.4 Im angefochtenen Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Umteilung in den Notfall-Dienstkreis Lenzburg abgewiesen und die Zuteilung in den Notfall-Dienstkreis Baden aufrechterhalten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Inhalt des angefochtenen Entscheids war beziehungsweise hätte sein müssen.