Bei einer Verweigerung der vorgesehenen Pflichten durch eine Medizinalperson sollte die den Verbänden neu eingeräumte Ermächtigung zur Erhebung einer Ersatzabgabe auch eine entsprechende Verfügungskompetenz zur Folge haben, sowohl mit Bezug auf die Notfalldienstpflicht selbst als auch betreffend die Leistung einer Ersatzabgabe. Der Entscheid des Berufsverbandes sollte mit Beschwerde beim Regierungsrat anfechtbar sein ([14.198] Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Änderung des Gesundheitsgesetzes vom 15. Oktober 2014, 1. Beratung, Seiten 12 f.).