Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gesundheitsgesetzes vom 21. Mai 2008 zum gleichlautenden § 39 des Entwurfs sollte der Kanton nur tätig werden, wenn zwischen dem Berufsverband und der notfalldienstpflichtigen Person Differenzen entstehen ([08.141] Botschaft, 1. Beratung, Seite 72). Auch diese Formulierung liess nicht darauf schliessen, dass den Verbänden die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen zukommen soll. Anlässlich der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes von 2015 wurde § 38 Abs. 3 GesG zwar nicht geändert. Die Ausgestaltung der Notfalldienstpflicht bildete jedoch einen zentralen Gegenstand der Revision.