{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-03-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2017-000209_2017-03-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2504", "Checksum": "130491a80fcb1cb4ea24b8e225d90f7d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB 2017-000209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 09.03.2017 RRB 2017-000209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 09.03.2017 RRB 2017-000209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 09.03.2017 RRB 2017-000209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Apotheken-Notfalldienst (§ 38 Abs. 2 und 3 GesG) \nÜber die Pflicht zur Leistung von Notfalldienst beziehungsweise zur Leistung der Ersatzabgabe haben die Berufsverbände durch Verfügung zu entscheiden. 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Gesundheitsrecht\n\n78 Apotheken-Notfalldienst (§ 38 Abs. 2 und 3 GesG)\nÜber die Pflicht zur Leistung von Notfalldienst beziehungsweise zur Leistung der Ersatzabgabe haben die Berufsverbände durch Verfügung zu\nentscheiden. Massgebend für die Einteilung der Notfalldienstkreise sind\nobjektive, insbesondere geographische Gesichtspunkte, nicht subjektive\nWünsche der Dienstpflichtigen. Diese haben keinen Anspruch darauf, die\nbisherige Form der Ausübung fortsetzen zu können.\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats, vom 9. März 2017, i.S. Apotheke\nA. gegen Aargauischen Apothekerverband (RRB 2017-000209).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.1\nGemäss § 38 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom\n20. Januar 2009 erfolgt die Organisation des ambulanten Notfalldiensts der verschiedenen Berufssparten des Gesundheitswesens\ndurch die betreffenden Berufsverbände. Die pflichtigen Personen haben sich dabei gemäss den vom jeweiligen Berufsverband in ihrer\nDienstregion beschlossenen Modalitäten zu beteiligen. Die Berufsverbände können bei Vorliegen wichtiger Gründe Personen vom ambulanten Notfalldienst befreien und von diesen eine zweckgebundene\nEntschädigung erheben.\nDiese Umschreibung der Befugnisse der Berufsverbände deutet\ndarauf hin, dass ihnen die Kompetenz zukommt, über die Leistung\nvon Notfalldienst durch die Angehörigen der eigenen Branche durch\nVerfügung zu entscheiden. Dem scheint jedoch Absatz 3 derselben\nBestimmung entgegenzustehen, wonach die zuständige Behörde bei\nStreitigkeiten zwischen dem Berufsverband und der notfalldienstpflichtigen Person entscheidet. Gemäss den Ausführungen in der\n362 Verwaltungsbehörden 2017\n\nBotschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Totalrevision\ndes Gesundheitsgesetzes vom 21. Mai 2008 zum gleichlautenden\n§ 39 des Entwurfs sollte der Kanton nur tätig werden, wenn zwischen\ndem Berufsverband und der notfalldienstpflichtigen Person Differenzen entstehen ([08.141] Botschaft, 1. Beratung, Seite 72). Auch diese\nFormulierung liess nicht darauf schliessen, dass den Verbänden die\nKompetenz zum Erlass von Verfügungen zukommen soll. Anlässlich\nder Teilrevision des Gesundheitsgesetzes von 2015 wurde § 38\nAbs. 3 GesG zwar nicht geändert. Die Ausgestaltung der Notfalldienstpflicht bildete jedoch einen zentralen Gegenstand der Revision.\nDie Medizinalpersonen sollten verpflichtet werden, ihre Pflicht nicht\nunkoordiniert auf eigene Faust zu erfüllen, sondern gemeinsam\nkoordiniert mit den anderen Standesangehörigen gemäss den Vorgaben der Berufsverbände. Bei einer Verweigerung der vorgesehenen\nPflichten durch eine Medizinalperson sollte die den Verbänden neu\neingeräumte Ermächtigung zur Erhebung einer Ersatzabgabe auch\neine entsprechende Verfügungskompetenz zur Folge haben, sowohl\nmit Bezug auf die Notfalldienstpflicht selbst als auch betreffend die\nLeistung einer Ersatzabgabe. Der Entscheid des Berufsverbandes\nsollte mit Beschwerde beim Regierungsrat anfechtbar sein ([14.198]\nBotschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Änderung des\nGesundheitsgesetzes vom 15. Oktober 2014, 1. Beratung, Seiten 12\nf.). Die Revisionsvorlage wurde vom Grossen Rat unverändert und\nunbestritten angenommen (Protokoll der Sitzung vom 13. Januar\n2015).\nDiesem erst vor kurzem klar, deutlich und einhellig ausgedrückten Willen des Gesetzgebers kommt ein hohes Gewicht zu. Aus dem\nWortlaut von § 38 Abs. 3 GesG kann daher nicht mehr der Schluss\ngezogen werden, die zuständige kantonale Behörde habe erstinstanzlich über die Pflicht zur Leistung von Notfalldienst beziehungsweise\nzur Entrichtung einer Ersatzabgabe zu entscheiden. Vielmehr ist von\neiner Verfügungskompetenz der zuständigen Berufsverbände auszugehen, und der Beschwerdegegner hat somit befugterweise den Entscheid vom 29. August 2016 erlassen.\n1.2\n2017 Gesundheitsrecht 363\n\n"}