28 MWSTG). Auf Grund dessen ist die regierungsrätliche Praxis in Anlehnung an die unter anderem seit mehreren Jahren bestehende Praxis des Handelsgerichts des Kantons Aargau anzupassen und vorliegend die Mehrwertsteuer nur bei der den Beschwerdeführenden (M. und M.S.) zukommenden Prozessentschädigung zu berücksichtigen. (Hinweis: Eine von M. und M.S. erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht hängig, wobei die oben stehende Erwägung nicht im Streit liegt). 2011 Gemeinderecht 467 VI. Gemeinderecht