{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-11-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2010-001597_2010-11-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3060", "Checksum": "16e138550abc60c0fe58b4a563b7c49d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB 2010-001597"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 10.11.2010 RRB 2010-001597"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 10.11.2010 RRB 2010-001597"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 10.11.2010 RRB 2010-001597"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteikosten \nBei der Bemessung der Parteientschädigung darf die Mehrwertsteuer nicht miteinbezogen werden, wenn die obsiegende Partei selber der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (Änderung der Praxis)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:58", "Checksum": "ea466b4f83e6efa7ef2fdfd2e7a8dd8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 10.11.2010 RRB 2010-001597\nRegeste:\nParteikosten \nBei der Bemessung der Parteientschädigung darf die Mehrwertsteuer nicht miteinbezogen werden, wenn die obsiegende Partei selber der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (Änderung der Praxis).\n\n2011 Anwaltsrecht 465\n\nV. Anwaltsrecht\n\n101 Parteikosten\nBei der Bemessung der Parteientschädigung darf die Mehrwertsteuer\nnicht miteinbezogen werden, wenn die obsiegende Partei selber der\nMehrwertsteuerpflicht unterliegt (Änderung der Praxis).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats vom 10. November 2010 i.S. M.\nund M.S. gegen A. AG (RRB 2010-001597).\n\nAus den Erwägungen\n\n12.\n12.1\n(…)\n12.2\n12.2.1\n(…)\n12.2.2\nDie von den rechtssprechenden Instanzen zugesprochenen Parteientschädigungen vergüten den obsiegenden Parteien die notwendigen und üblichen Kosten der anwaltlichen Vertretung (§ 2 Abs. 1\nAnwT). Dieser Prozessentschädigung steht aus Sicht der unterliegenden Partei keine Gegen-Leistung der obsiegenden Partei gegenüber, sondern die Prozessentschädigung dient dazu, den der obsiegenden Partei erlittenen Schaden aus der rechtsanwaltlichen Parteivertretung im Verfahren zu ersetzen. Die Prozessentschädigung ist\ndeshalb Schadenersatz i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG und als solche nicht mehrwertsteuerpflichtig. Die Prozessentschädigung enthält\ndemnach keine mehrwertsteuerpflichtige Leistung. Trotzdem ist die\nMehrwertsteuer bei der Bemessung der Prozessentschädigung zu\nberücksichtigen, wenn die obsiegende Partei selber nicht mehrwert-\n466 Verwaltungsbehörden 2011\n\nsteuerpflichtig ist und ihr mit den Honorarrechnungen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird. In diesen Fällen wird die obsiegende Partei – wegen fehlender Mehrwertsteuerpflicht – durch die\nihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet. Im Gegensatz dazu fehlt eine solche Belastung bei einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei. Diese kann nämlich die abgelieferte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in\nAbzug bringen (Art. 28 MWSTG).\nAuf Grund dessen ist die regierungsrätliche Praxis in Anlehnung an die unter anderem seit mehreren Jahren bestehende Praxis\ndes Handelsgerichts des Kantons Aargau anzupassen und vorliegend\ndie Mehrwertsteuer nur bei der den Beschwerdeführenden (M. und\nM.S.) zukommenden Prozessentschädigung zu berücksichtigen.\n(Hinweis: Eine von M. und M.S. erhobene Beschwerde ist beim\nVerwaltungsgericht hängig, wobei die oben stehende Erwägung nicht\nim Streit liegt).\n2011 Gemeinderecht 467\n\nVI. Gemeinderecht\n\n102 Gemeindeversammlung; Antragsrecht zum Budget\nAnträge sind traktandenbezogen, wenn sie darauf abzielen, einen konkreten Budgetposten zu streichen oder betragsmässig zu erhöhen resp. herabzusetzen, nicht aber wenn sie \"neue\" Budgetposten einführen sollen.\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 17. Januar 2011 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde X. (74059/23.3).\n\nSachverhalt\n\nAn der Einwohnergemeindeversammlung vom 24. November\n2010 war unter Traktandum 5 über den Voranschlag 2011 zu befinden. An der Gemeindeversammlung stellte der Gemeinderat einen\nAbänderungsantrag zum vorgelegten Budgetentwurf, wonach der\nAufwand beim Konto 011.318 zum Zwecke der Finanzierung einer\nInformations- und Abstimmungskampagne im Zusammenhang mit\nder anstehenden kantonalen Abstimmung über die Umfahrung X. um\n100'000 Franken zu erhöhen sei. In der Folge stimmten die Versammlungsteilnehmenden dem Budget 2011 unter Berücksichtigung\ndes Änderungsantrags mit einem Steuerfuss von 105 % mit grosser\nMehrheit zu.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a)\nZu den Aufgaben und Befugnissen der Gemeindeversammlung\ngehören gemäss § 20 Abs. 2 lit. a und c GG die Festlegung des Voranschlags und des Steuerfusses sowie die Beschlussfassung über Ver-\n"}