2011 Anwaltsrecht 465 V. Anwaltsrecht 101 Parteikosten Bei der Bemessung der Parteientschädigung darf die Mehrwertsteuer nicht miteinbezogen werden, wenn die obsiegende Partei selber der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (Änderung der Praxis). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 10. November 2010 i.S. M. und M.S. gegen A. AG (RRB 2010-001597). Aus den Erwägungen 12. 12.1 (…) 12.2 12.2.1 (…) 12.2.2 Die von den rechtssprechenden Instanzen zugesprochenen Par- teientschädigungen vergüten den obsiegenden Parteien die notwen- digen und üblichen Kosten der anwaltlichen Vertretung (§ 2 Abs. 1 AnwT). Dieser Prozessentschädigung steht aus Sicht der unterlie- genden Partei keine Gegen-Leistung der obsiegenden Partei gegen- über, sondern die Prozessentschädigung dient dazu, den der obsie- genden Partei erlittenen Schaden aus der rechtsanwaltlichen Partei- vertretung im Verfahren zu ersetzen. Die Prozessentschädigung ist deshalb Schadenersatz i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG und als sol- che nicht mehrwertsteuerpflichtig. Die Prozessentschädigung enthält demnach keine mehrwertsteuerpflichtige Leistung. Trotzdem ist die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Prozessentschädigung zu berücksichtigen, wenn die obsiegende Partei selber nicht mehrwert- 466 Verwaltungsbehörden 2011 steuerpflichtig ist und ihr mit den Honorarrechnungen Mehrwert- steuer in Rechnung gestellt wird. In diesen Fällen wird die obsie- gende Partei – wegen fehlender Mehrwertsteuerpflicht – durch die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet. Im Ge- gensatz dazu fehlt eine solche Belastung bei einer mehrwertsteuer- pflichtigen Partei. Diese kann nämlich die abgelieferte Mehrwert- steuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Auf Grund dessen ist die regierungsrätliche Praxis in Anleh- nung an die unter anderem seit mehreren Jahren bestehende Praxis des Handelsgerichts des Kantons Aargau anzupassen und vorliegend die Mehrwertsteuer nur bei der den Beschwerdeführenden (M. und M.S.) zukommenden Prozessentschädigung zu berücksichtigen. (Hinweis: Eine von M. und M.S. erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht hängig, wobei die oben stehende Erwägung nicht im Streit liegt). 2011 Gemeinderecht 467 VI. Gemeinderecht 102 Gemeindeversammlung; Antragsrecht zum Budget Anträge sind traktandenbezogen, wenn sie darauf abzielen, einen konkre- ten Budgetposten zu streichen oder betragsmässig zu erhöhen resp. her- abzusetzen, nicht aber wenn sie "neue" Budgetposten einführen sollen. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Ge- meindeabteilung, vom 17. Januar 2011 in Sachen A. gegen die Einwohnerge- meinde X. (74059/23.3). Sachverhalt An der Einwohnergemeindeversammlung vom 24. November 2010 war unter Traktandum 5 über den Voranschlag 2011 zu befin- den. An der Gemeindeversammlung stellte der Gemeinderat einen Abänderungsantrag zum vorgelegten Budgetentwurf, wonach der Aufwand beim Konto 011.318 zum Zwecke der Finanzierung einer Informations- und Abstimmungskampagne im Zusammenhang mit der anstehenden kantonalen Abstimmung über die Umfahrung X. um 100'000 Franken zu erhöhen sei. In der Folge stimmten die Ver- sammlungsteilnehmenden dem Budget 2011 unter Berücksichtigung des Änderungsantrags mit einem Steuerfuss von 105 % mit grosser Mehrheit zu. Aus den Erwägungen 2. a) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Gemeindeversammlung gehören gemäss § 20 Abs. 2 lit. a und c GG die Festlegung des Vor- anschlags und des Steuerfusses sowie die Beschlussfassung über Ver-