Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG). 12 von 13 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den ihr ausgerichteten Fixkostenbeitrag in der Gesamthöhe von Fr. 99'644.– innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an den Kanton Aargau zurückzuzahlen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat in der Höhe von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4.