Gemäss dem erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz können grundlos erbrachte Leistungen, das heisst Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten, auch und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne spezifische rechtliche Grundlage zurückgefordert werden. Dies gilt gleichermassen für ungerechtfertigte Leistungen, die vom Gemeinwesen oder von Privaten erbracht worden sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024 E. II/4.3 mit Hinweisen).