Die von der Vorinstanz vorgenommene höhere Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin, die zugesprochenen Leistungen behalten zu dürfen, ist nicht als unrechtmässig zu beurteilen. Das Dividendenausschüttungsverbot war bekannt und aufgrund des im Gesuch gesetzten Häkchens darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Verbot zur Kenntnis genommen hat. Die Rückforderung soll verhindern, dass Unternehmen aus einer wirtschaftlichen Notlage profitieren. Zusammenfassend ist auch die zweite Voraussetzung für den Widerruf der Verfügung vom 1. Juli 2021 gegeben. 4.