Vorliegend musste die Beschwerdeführerin aufgrund des klaren Wortlauts der gesetzlichen Grundlagen, der kantonalen Merkblättern und des Hinweises im Gesuch wissen, dass die Härtefallgelder im Fall eines Verstosses zurückgefordert werden können. Da die Dividendenausschüttung den Härtefallbeitrag sogar um einen Drittel überschreitet, erweist sich eine Rückforderung umso mehr als angezeigt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024 E. 7). Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, vom Ausschüttungsverbot nichts gewusst zu haben, hat sie die Kenntnisnahme vom Verbot doch im Gesuch bestätigt.