Bereits das Verwaltungsgericht Aargau hat im Urteil WBE.2024.95 vom 30. August 2024 festgehalten, dass an einer Rückzahlung festzuhalten sei, sofern die Beschwerdeführerin die Konsequenzen eines Verstosses gegen das Dividendenausschüttungsverbot kannte. Ob aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips eine andere Betrachtungsweise angezeigt wäre, wenn die Höhe der Dividendenausschüttungen jene der Härtefallbeiträge massiv unterschreiten würde, könne offenbleiben.