Die nun wieder eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten hängen nicht mehr mit der Pandemie zusammen, weshalb ihr dafür auch keine Unterstützungsgelder zustehen. Vor dem Hintergrund der nun wieder prekären Lage der Beschwerdeführerin erweist sich die Dividendenausschüttung in Höhe von Fr. 150'000.– umso mehr als fraglich. Die Rückforderung ist auch aus Gleichbehandlungsgründen notwendig. Jedes Unternehmen, das Härtefallgelder erhalten hat, befand oder befindet sich in einer schwierigen finanziellen Situation. Wäre es einem Teil der Unternehmen erlaubt, innert der Dreijahresfrist eine Dividende auszuschütten und einem anderen Teil nicht, stellte dies eine Ungleichbehandlung dar.