Die Rückforderung ist geeignet und notwendig, den Abfluss von Liquidität und insbesondere eine direkte oder indirekte Zweckentfremdung von Härtefallgeldern zu verhindern. Ein Verzicht auf eine Rückforderung oder eine nur teilweise Rückforderung würde dazu führen, dass die ausbezahlten Gelder ganz oder zum Teil zweckentfremdet würden, weil die Beschwerdeführerin zweieinhalb Jahre später eine Dividende in Höhe von Fr. 150'000.–, einen Betrag, der die erhaltenen Gelder sogar um einen Drittel übersteigt, ausschüttete.