Das Ausschüttungsverbot verhindert den Abfluss von Liquidität und insbesondere eine direkte oder indirekte Zweckentfremdung von Härtefallgeldern, die letztendlich aus öffentlichen Mitteln stammen. Das Verbot ist demnach als Teil der nachträglichen Missbrauchskontrolle durch ein erhebliches öffentliches Interesse am gesetzmässigen Handeln und dem haushälterischen Umgang mit staatlichen Mitteln begründet (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2024.00361 vom 24. April 2025 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.2.3).