Härtefallgelder wurden zum Zweck der Existenzsicherung bei wirtschaftlichen Notlagen infolge der behördlichen Massnahmen vergeben. Sie dienten jedoch nicht als allgemeine Unterstützung oder Unterstützung über den tatsächlich entstandenen Bedarf. Das Ausschüttungsverbot verhindert den Abfluss von Liquidität und insbesondere eine direkte oder indirekte Zweckentfremdung von Härtefallgeldern, die letztendlich aus öffentlichen Mitteln stammen.