10 von 13 der Kanton im Fall der Liquidation der Gesellschaft die Rückerstattung tatsächlich enthalte. Schlussendlich handle es sich um eine drittklassige Forderung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Betreffenden auferlegt werden.