Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, das AWA habe in seiner Verfügung die im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung nur ungenügend und einseitig vorgenommen und keine ausführliche Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen getroffen. Das Argument des AWA, wonach sich die Frage der Verhältnismässigkeit im vorliegenden Fall nicht stelle, da die durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Dividendenausschüttung die Höhe der ausgezahlten Härtefallgelder übersteige, vermöge in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts und einem Grossteil der juristischen Lehre, wonach rein finanzielle Inte-