Somit sind auch Ausschüttungen unzulässig, die nicht (unmittelbar) liquiditätswirksam sind. Auch gemäss EXPERTsuisse, dem Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand, sind Dividendenausschüttungen mittels Verrechnung mit Aktionärsdarlehen unzulässig (EXPERT INFO; Ausgabe 2/2020, S. 2). Dass im vorliegenden Fall kein Geld an den Aktionär geflossen ist, schliesst demnach nicht aus, dass eine Gewinnausschüttung im weiteren Sinn vorgenommen wurde. Die Dividendenausschüttung hat nicht zwingend in bar zu erfolgen, damit der Tatbestand von Art. 6 lit. a Ziff. 1 Covid-19-Härtefallverord- nung erfüllt ist.