Das Ausschüttungsverbot dient dazu, den Abfluss von Liquidität und insbesondere eine direkte oder indirekte Zweckentfremdung von Härtefallgeldern, die letztendlich aus öffentlichen Mitteln stammen, zu verhindern. Laut dem Schweizerischen Treuhänderverband liegt eine unzulässige Dividendenausschüttung auch dann vor, wenn eine Verbuchung mit dem Kontokorrent vorgenommen wird, weil auch eine solche Verrechnung die Eigenkapitalbasis schwächt (vgl. Schweizerischer Treuhänderverband, "Fragen und Antworten zur Eingeschränkten Revision" vom 15. April 2020, S. 4). Somit sind auch Ausschüttungen unzulässig, die nicht (unmittelbar) liquiditätswirksam sind.