Darüber hinaus seien keine Barmittel geflossen. Hervorzuheben sei diesbezüglich auch, dass der Begünstigte Herr E._____ gewesen sei, der mit dem Unternehmen der Beschwerdeführerin eng 9 von 13 verbunden sei. Die Dividendenauszahlung sei nicht an irgendwelche Dritte erfolgt, welche nur finanzielle Interessen verfolgten, sondern an den langjährigen Geschäftsführer und Eigentümer der Gesellschaft, welcher grosses Interesse daran habe, die Gesellschaft in die Zukunft zu führen. Dies sei bei der Würdigung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.