Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Dividendenausschüttung sei nicht in bar erfolgt, sondern rein buchhalterisch durch Verrechnung mit dem Aktionärsdarlehen. Die Buchung der Dividende auf das Kontokorrent des Geschäftsführers verändere im Vergleich zur Zuweisung des Bilanzgewinns ans Eigenkapital die finanzielle Situation der Gesellschaft nicht. Ihre Liquidität sei durch die Dividendenausschüttung nur durch die Verrechnungssteuer belastet worden und dies zu einem Zeitpunkt, als sie durch den Verkauf der Liegenschaft über genügend flüssige Mittel verfügt habe. Darüber hinaus seien keine Barmittel geflossen.