Das Gesetz setzt verschiedene Bedingungen für den Erhalt von Härtefallgeldern voraus, so beispielsweise auch, dass das Unternehmen nach der Schliessung weitergeführt wird (vgl. Gesuch Nr. 301686, S. 3). Diese Bedingung, wie auch die anderen Voraussetzungen, werden in der Auszahlungsverfügung ebenfalls nicht aufgeführt. Sie ergeben sich aus dem Gesetz, den Merkblättern und dem Gesuchformular. Die Auszahlungsverfügung führt die Berechnung der Härtefallgelder auf, damit für den Fall einer Anfechtung nachvollzogen werden kann, wie die Behörden den konkreten Härtefallbetrag berechnet haben. 3.4.5