Das Dividendenausschüttungsverbot wird im Gesetz, in den kantonalen Merkblättern, im Gesuch der Antragsstellenden, in dem die Kenntnisnahme vom Verbot sogar bestätigt werden muss, und auch immer wieder in den Medien erwähnt. Dies sind ausreichend Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass sie die Dividendenausschüttung nicht hätte vornehmen dürfen.