Mit der Dividendenausschüttung hat sich die Rechtslage geändert, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung bestätigt hat, im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie während der drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividendenausschüttung vorzunehmen. Das Dividendenausschüttungsverbot wird im Gesetz, in den kantonalen Merkblättern, im Gesuch der Antragsstellenden, in dem die Kenntnisnahme vom Verbot sogar bestätigt werden muss, und auch immer wieder in den Medien erwähnt.